- Ausbesserungsverkehr
- 1. Begriff des Zollrechts: Ausbesserungen vorübergehend eingeführter ausländischer Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft (aktiver A.) oder vorübergehend ausgeführter inländischer Waren im Drittland (passiver A.) bei Gewährung von Zollvergünstigungen. Zum Ausbessern gehört das Wiederherstellen (z.B. Reparieren, Instandsetzen) abgenutzter oder schadhaft gewordener und das Nachbessern fehlerhaft hergestellter Waren (auch durch Auswechseln einzelner Teile), das Regulieren von Waren sowie das Reinigen verschmutzter Waren.- 2. Voraussetzung der Vergünstigung ist Bewilligung einer Zollstelle: a) Beim aktiven A. stets vor der Einfuhr der Waren, bei einmaligem aktivem A. zugleich mit der Einfuhrabfertigung.- b) Beim passiven A. ist die Bewilligung regelmäßig vor der vorübergehenden Ausfuhr zu erteilen, vereinzelt, etwa bei nicht gewerblichem Warenverkehr spätestens bei Einfuhrabfertigung. Bei kostenloser Ausbesserung in Garantiefällen kommt es regelmäßig zur Einfuhrabgabenfreiheit. Im Übrigen wird auf Basis der Veredelungskosten verzollt.
Lexikon der Economics. 2013.